Beweislast

Im sog. Zivilrecht, also dem sog. privaten Recht, geht es häufig um Ansprüche zwischen Personen/Firmen o.ä.

Und wenn diese Ansprüche strittig sind, jeder also unterschiedliche Dinge behauptet, stellt sich die Frage, wer denn nun den Anspruch bzw. die Voraussetzungen des Anspruchs beweisen muss.

Vom Grundsatz her muss jeder das beweisen, was für ihn günstig ist. Kann also z. B. ein Kläger wesentliche Behauptungen, die er im Prozess aufstellt, nicht beweisen, wird seine Klage häufig abgewiesen werden.

Wenn also z. B. ein Verkäufer einen Käufer auf Zahlung des Kaufpreises für ein Auto verklagt, muss er beweisen, dass ein Kaufvertrag über dieses Fahrzeug zu einem bestimmten Preis mit dem Käufer zustandegekommen ist und dass er seine Pflichten aus dem Kaufvertrag erfüllt hat.

Die Beweisführung kann nach meiner Erfahrung ggf. richtig teuer werden, insbesondere, wenn es zu einem Zivilprozess kommt. Dann kann das Gericht von der beweisbelasteten Partei eine Vorschusszahlung für die Einholung eines Gutachtens oder die Ladung eines Zeugen fordern. Man kann sich zwar diese Kosten letztlich vom Gegner wiederholen, wenn man gewinnt. Aber man muss sie eben vorschießen. Dieses Risiko kann letztlich eine Rechtsschutzversicherung abmildern, sofern sie eine entsprechende gerichtliche Deckungszusage erteilt hat.

Allerdings gibt es Beispiele, in denen sich die sog. Beweislast umkehrt.

Wenn z. B. jemand im Straßenverkehr hinten auffährt, spricht der erste Anschein / die Lebenserfahrung / der typische Geschehensablauf dafür, dass der Auffahrende schuld ist, Der Hintermann muss dann also beweisen, dass der Auffahrunfall nicht wegen seines Fahrfehlers, sondern aufgrund Fehlverhaltens des Vordermannes zustande gekommen ist.

Auch beim sog. Verbrauchsgüterkauf gibt es eine ausdrückliche Vorschrift im Bürgerlichen Gesetzbuch (§477 BGB) zur Beweislastumkehr. Danach muss der Verkäufer in den erste 6 Monaten nach dem Kauf – z. B. eines Pkw – beweisen, dass die erworbene Sache mangelfrei war. Nach Ablauf dieser 6 Monate liegt die Beweislast beim Käufer.

Auch in anderen Bereichen, z. B. dem Arzhaftungsrecht, gibt es solche Beweislastumkehr

Im Strafrecht sieht das anders aus:

Hier gilt die sog. Unschuldsvermutung. Nicht der Beschuldigte muss seine Unschuld, sondern die Strafverfolgungsbehörden – z. B. durch Vernehmung von Zeugen, Einholung von Gutachten – seine Schuld beweisen.

Im Verwaltungsrechtsprozess gilt der sog. Amtsermittlungsgrundsatz. Die Behörde oder das Gericht müssen hier – anders als im sog. Zivilprozess – von sich aus Beweise einholen.

Meine Ausführungen zur Beweislast stellen keine Rechtsauskunft dar und erheben keinen Anspruch auf Vollständigkeit.

Sie sollen lediglich einen ersten Eindruck zur Problematik verschaffen.