Es gibt unzählige Artikel zum Schmerzensgeld.

Dennoch will ich kurz etwas dazu schreiben, weil ich in meiner Kanzlei schon häufig mit diesem Thema zu tun hatte.

Es gibt eine ausdrückliche gesetzliche Regelung im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB), in der die Rede von einer sog. „billigen Entschädigung in Geld“ ist. Was eine solche „billige Entschädigung“ ist, steht nicht im Gesetz. Man muss also auf Gerichtsentscheidungen zum Schmerzensgeld zurückgreifen.  Dazu gibt es sog. Fallsammlungen. Ich verwende insoweit jeweils die aktuelle Fassung „Schmerzensgeldbeträge 2018“.  Da findet man eine Zusammenstellung von Gerichtsentscheidungen nach Art der Verletzungen, Dauer und Umfang der Behandlungen (z. B. Krankenhausaufenthalte), Arbeitsunfähigkeit, Person des Verletzten, Dauerschaden und besonderen Umständen (z. B. Mitverschulden, besondere Brutalität, komplizierter Heilungsverlauf, chronische Schäden o.ä.). Die Zusammenstellung ist geordnet nach der Art der Verletzungen, z. B. unterschiedliche Verletzungen an Arm, Bein, Gesicht, innere Organe, Kopf, Nerven, Rücken, Sinnesorgane, psychische Schäden u. a.).

Ich versuche letztlich  – ggf. unter Zuhilfenahme der entsprechenden Online-Nutzung – im konkreten Fall herauszubekommen, wie Gerichte einen ähnlichen Fall entschieden haben. Dabei suche ich insbesondere nach Gerichtsentscheidungen der hiesigen Gerichte (Amtsgericht Rosenheim, Landgericht Traunstein, Amtsgericht oder Landgericht München).

Ich bin gerade in Schmerzensgeldsachen auf die Mitarbeit des jeweiligen Mandanten angewiesen. Ich erlebe es immer wieder, dass Mandanten nicht ausreichend bei Abwicklung dieses Postens mitwirken, z. B. nicht häufig genug zum Arzt, Facharzt, Krankenhaus o.ä. gehen. Es ist dann manchmal nicht möglich, den Krankheitsverlauf detailliert gegenüber der Gegenseite (zumeist die Haftpflichtverletzung des Unfallverursachers) oder gegenüber dem Gericht ausreichend zu dokumentieren.

Denn der Verletzte trägt die sog. Darlegungs- und Beweislast. Er muss also die Art der Verletzungen, die Unfallfolgen u. a. detailliert darlegen und beweisen. Diese Darlegungs- und Beweislast ist aus meiner Erfahrung häufig ein wesentliches Problem bei der Abwicklung des sog. Personenschadens. Und das wissen die jeweiligen Versicherungen, die sich m. E. häufig „entspannt zurücklehnen können“, genau.

Ich empfehle den Mandanten  – ggf. in einem gesonderten Ordner, in einem Word-Verzeichnis o.ä. – zu notieren, wann er wo bei welchem Arzt war, wie sich sein Krankheitsverlauf – z. B. im Alltag – gestaltet, welche Beeinträchtigungen – z. B. im Haushalt oder auch psychischer Art – er hat, wann sich die Unfallfolgen bessern oder verschlechtern, u. a. Der Mandant sollte sich sowieso bei einem Unfall einen Aktenordner anlegen, wo er alles Schriftliche, Sachverständigengutachten, Berichte, Schriftverkehr u. a. abheftet. Eine gute Ordnung ist hier m. E. wichtig!

Ich erlebe es auch, dass die Mandanten dem jeweiligen Arzt die gesundheitlichen Beeinträchtigungen nicht hinreichend klarmachen, ja sogar verharmlosen. Damit meine ich nicht, dass der Arzt von dem Mandanten beeinflusst werden soll, eine falsche Diagnose abzugeben. Ihm muss aber schon klargemacht werden, worum es geht. Denn der Arzt war ja nicht beim Unfall dabei und hat häufig viele Fälle in seiner Praxis zu bearbeiten. Er ist also nicht – wie Sie – täglich mit den Unfallfolgen für Ihre Gesundheit konfrontiert. Es muss dann vielmehr häufig einen ärztlichen Bericht auf einem entsprechenden Formular – z. B. der gegnerische Haftpflichtversicherung – erstellen. Dort wird z. B. der Erstbefund, die Diagnose, Krankenhausaufenthalte, der Zeitpunkt bzw. Anzahl der Behandlungen, Überweisungen an Fachärzte, der Heilverlauf, letzter Befund, Leistungsfähigkeit des Verletzten, Dauerfolgen, Vorerkrankungen u. a. abgefragt.

Ich empfehle insoweit den Mandanten, dem Arzt die Dringlichkeit und Wichtigkeit klarzumachen. Ich habe schon Berichte gelesen, wo ich den Eindruck hatte, der Arzt hat keine Lust gehabt bzw. sich nicht die Zeit gelassen, den Bericht sorgfältig auszufüllen.

Meine Ausführungen zum Schmerzensgeld stellen keine Rechtsauskunft dar und erheben keinen Anspruch auf Vollständigkeit.

Sie sollen lediglich einen ersten Eindruck zum Thema verschaffen.