Schweigen oder Reden?

Bereits zu Beginn eines Strafverfahrens stellt sich die Frage, ob der Beschuldigte sich äußern oder schweigen soll.

Wenn sich der Mandant in diesem Stadium des Verfahrens an mich wendet und noch nicht „geredet“ hat, kann ich ihn am besten verteidigen. Polizei und Staatsanwaltschaft, die im Vernehmen von Beschuldigten entsprechend geschult sind, haben natürlich ein Interesse an einer raschen – häufig übereilten und unüberlegten – Aussage des Beschuldigten, der sich damit oft selbst schaden wird.

In vielen Fällen empfehle ich dem Mandanten – „Schweigen ist Gold“ – zunächst zu schweigen, bis ich die sog. Akteneinsicht erhalten habe und zwar unabhängig davon, ob der Mandant sich strafbar gemacht hat oder eben nicht.

Der Beschuldigte meint häufig, er müsse sich unbedingt äußern, weil sein Schweigen ja bedeute, dass er schuldig sei. Das ist falsch. Aus dem Schweigen dürfen selbstverständlich keine negativen Rückschlüsse gezogen werden!

Der Verteidiger hat ein sog. Akteneinsichtsrecht, das er im Regelfall im Zuge eines Strafverfahrns mehrfach wahrnehmen wird. Erst nach Gewährung der Akteneinsicht kann der Verteidiger die Sachlage prüfen und dem Mandanten – möglicherweise – ein frühes Geständnis anraten. Das hängt dann jedoch vom Einzelfall ab.

Meine Ausführungen zum Schweigen im Strafverfahren stellen keine Rechtsauskunft dar und erheben keinen Anspruch auf Vollständigkeit.

Sie sollen lediglich einen ersten Eindruck zur Problematik verschaffen.